Willkommen im Vogelsbergdorf in Herbstein
gemütliche Bungalows im Vogelsbergdorf in Herbstein
Spanische Küche im Vogelsbergdorf in Herbstein Kirche und Meditationsort im Vogelsbergdorf in Herbstein
Vogelsbergdorf in Herbstein Luftbild vom Vogelsbergdorf in Herbstein Bibelpark des Vogelsbergdorfs in Herbstein Kirche im Vogelsbergdorf in Herbstein Spaß für Familien im Vogelsbergdorf in Herbstein
Tagungsräume im Vogelsbergdorf in Herbstein
Feriendorf im Vogelsbergkreis im Winter genießen
 
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  • Regelsätze Gemeinnützigkeit

    Die nachfolgenden Sätze gelten nicht für die Beantragung der Zuschüsse der einzelnen Bundesländer, sondern sind für die gemeinnützige Familienerholung des Feriendorfes von Bedeutung.

    Die Ferienanlagen des Kolpingwerkes fördern gemäß ihrer Satzung einen begünstigten Personenkreis. Zu dem begünstigten Personenkreis gehören nach §53 Ziff. 2 Abgabenordnung solche Personen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinn der §22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes.

    Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
    a) Einkünfte im Sinne des §2 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes und
    b) andere zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.

    Nach dieser Bestimmung errechnet sich auf der Grundlage der derzeitigen Regelsätze der Sozialhilfe die monatliche Einkommensgrenze der Familie wie folgt (Stand 01.01.2023):

    Regelbedarfsstufe Sozialhilfebetrag
    Regelsatz in Euro
    Multiplikator* Anrechenbarer Betrag
    Berechnungsbogen
    1 – Alleinstehend/Alleinerziehend 502 5 2.510,00 Euro
    2 – Paare/Bedarfsgemeinschaften 452 8 3.616,00 Euro
    3 – Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XIII)
    402 4 1.608,00 Euro
    3 – Volljährige im Haushalt (18-25 Jahre) 402 4 1.608,00 Euro
    4 – Jugendliche 14–17 Jahre 420 4 1.680,00 Euro
    5 – Kinder 6–13 Jahre 348 4 1.392,00 Euro
    6 – Kinder unter 6 Jahren 318 4 1.272,00 Euro

    * für Berechnungen: Familieneinkommen, Gemeinnützigkeitsformular

    Das Zwölffache dieser Beträge ergibt sodann die Einkommensgrenze eines Jahres. Zur Ermittlung des tatsächlichen jährlichen Familieneinkommens wird auf die nebenstehenden Erläuterungen hingewiesen.

    Sollte das Familieneinkommen die vorstehend erläuterte Einkommensgrenze unterschreiten, bitten wir, die auf der Anmeldung abgedruckte Bestätigung auszudrucken und uns unterschrieben zukommen zu lassen.

    Erläuterungen zur Ermittlung des Familieneinkommens

    Zum Familieneinkommen gehören im einzelnen

    a) Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
    – das ist der Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Steuerbescheid (falls ein Steuerbescheid vorliegt);
    – Bruttoeinkommen (Jahresbruttogehalt u.a.) abzüglich Werbungskosten (pauschal 1.000,00 Euro ab Jahr 2011 oder gemäß Einzelnachweis)

    b) andere Bezüge, die zur Bestreitung des Familienunterhaltes bestimmt und geeignet sind.

    Hierunter fallen solche Einnahmen, die im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfaßt werden, wie z.B. Kindergeld, Wohngeld, eventuelle Unterhaltsbeiträge des Sozialamtes sowie bei Renten der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenanteil. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe.