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  • Reisebedingungen

    Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als Teilnehmer (Einzelreisender oder Gruppe) – nachstehend „TN“ abgekürzt – mit dem Reiseveranstalter – nachstehend „RV“ abgekürzt – zustande kommenden Reisevertrages. Wir bitten Sie deshalb um Aufmerksamkeit!

    1. Vertragsabschluss

    1.1 Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich mit dem Anmeldeformular erfolgen kann, bietet der TN – bei Minderjährigen vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter und diese selbst – dem jeweiligen RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller im Reisekatalog enthaltenen Informationen und Hinweise verbindlich an.

    1.2 Der Reisevertrag kommt – bei Minderjährigen mit diesem selbst und daneben dem/den gesetzlichen Vertreter(n) des TN – durch die schriftliche Buchungsbestätigung / Rechnung zustande und führt zum rechtsverbindlichen Reisevertrag, unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleistet wird oder nicht.

    1.3 Bei der Anmeldung mehrerer TN durch einen einzelnen TN hat der Anmeldende für die Verpflichtungen aller mit angemeldeten TN aus dem Reisevertrag einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung im Anmeldeformular übernommen hat.

    1.4 Bei geschlossenen Gruppen, insbesondere Vereinen, Schulklassen usw. – nachstehend „Gruppe“ genannt – unterbreitet der RV auf Anfrage ein schriftliches Angebot und bietet damit allen Teilnehmern der Gruppe den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und der nachstehenden Bedingungen verbindlich an.

    1.5 Der Vorstand, Klassenlehrer, Leiter usw. – nachstehend „der Gruppenverantwortliche“ genannt – ist Vertreter aller Reiseteilnehmer. Er ist für alle Erklärungen des jeweiligen RV gegenüber den Teilnehmern bzw. deren gesetzlichen Vertreter empfangsbevollmächtigt. Der Reisevertrag kommt durch die schriftliche Annahmeerklärung des Gruppenverantwortlichen gegenüber dem jeweiligen RV zustande. Änderungen oder Ergänzungen der Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot des RV führen nur dann zum Vertragsabschluss, wenn der jeweilige RV diese geänderte Annahmeerklärung rückbestätigt. Der Gruppenverantwortliche hat für alle Verpflichtungen der einzelnen Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

    1.6 Der Reiseteilnehmer ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Bei Gruppenreisen ist der Gruppenleiter für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung kann eine Abmahnung seitens der Hausleitung ausgesprochen werden, welche beim wiederholten Verstoß eine fristlose Kündigung zur Folge hat.

    2. Anzahlung, Restzahlung

    2.1 Vertragsabschluss (also Zugang der Anmeldebestätigung) und – so erforderlich – nach Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird, soweit im Einzelfall (insbesondere bei geschlossenen Gruppen) nichts Besonderes vereinbart wird, eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, jedoch nicht mehr als € 250,– pro Person fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Reisepreis angerechnet.

    2.2 Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart und der Sicherungsschein übergeben ist, spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass diese Reise durchgeführt wird.

    2.3 Im Interesse aller TN an möglichst günstigen Teilnahmepreisen bietet der RV an, am Lastschriftverfahren für die Einziehung des Reisepreises und der Nebenkosten (Prämie für die Reiserücktrittskosten-Versicherung) teilzunehmen. Bitte beachten Sie hierzu das Anmeldeformular. Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung nach Fälligkeit, Mahnung und Fristsetzung nicht fristgerecht ein, so ist der RV berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und den TN mit  Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 dieser Reisebedingungen zu belasten.

    2.4 Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf die Aushändigung der Reiseunterlagen und die Erbringung der Reiseleistungen.

    2.5 Bei Gruppenreisen haftet der Gruppenverantwortliche, soweit er diese Verpflichtung übernommen hat, für die Gesamtzahlung.

    3. Rücktritt des TN, Nichtantritt der Freizeit

    3.1 Der TN kann bis zum Beginn der Freizeit jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Feriendorf, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim RV.

    3.2 In jedem Falle des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung (jeweils pro TN) zu, wobei der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis die Berechnungsgrundlage darstellt:

            Bis 29. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
            ab 28. bis 15.Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
            ab 14. Tag bis zum Reiseantritt 70% des Reisepreises

    3.3 Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zu Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

    3.4 Der RV kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Falle verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.

    3.5 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet ist.

    3.6 Für Umbuchungen (z.B. Änderung von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Verpflegungs- oder Unterbringungsart) von Seiten des TN, die nach Vertragsschluss erfolgen, wird bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von € 25,– pro Person erhoben. Umbuchungswünsche, die später als 30 Tage vor Reisebeginn beim RV eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des TN vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringe Kosten verursachen.

    3.7 Bis zum Reisebeginn hat der TN das durch diese Reisebedingungen uneingeschränkte Recht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651 b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Tritt gemäß diesen Bestimmungen ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche TN dem Feriendorf als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des TN entstehenden Mehrkosten von € 25,– pro Person.

    4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

    4.1 Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung.

    4.2 Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet wurden.

    5. Obliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist

    5.1 Den gesetzlichen Verpflichtungen zur Mängelanzeige (§ 651 d, Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort der vom RV eingesetzte Hausleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

    5.2 Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

    5.3 Die jeweilige Hausleitung ist nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für den RV anzuerkennen.

    5.4 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Hausleitung) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV bzw. seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
    Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651 g, Abs. 1 BGB, reisevertragliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der Vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:

    a) Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom RV erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.
    b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem jeweiligen RV, bei dem die Reise gebucht worden ist, unter er in diesem Katalog auf Seite 30 angegebenen Anschriften erfolgen.
    c) Nach Fristablauf kann der TN nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

    5.5 Bei Gruppenreisen, insbesondere mit minderjährigen Reiseteilnehmern, trifft den Gruppenverantwortlichen eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

    6. Rücktritt und Kündigung durch den RV

    6.1 Der RV kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer in den allgemeinen oder konkreten Reiseausschreibungen genannten Mindestteilnehmerzahl dach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:
       
    a) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden kann.
    b) Ein Rücktritt des RV später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
    c) Der TN kann bei einer solchen Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich auch der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
    d) Falls keine Teilnahme an der Ersatzreise erfolgt, werden dem TN vom RV geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.

    6.2 Der RV kann den Reisevertrag kündigen, wenn er TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzte Hausleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Arbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Hausleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten, die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN, den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen erhält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

    7. Haftung

    7.1 Die Haftung des RV gegenüber dem TN auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den RV herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

    7.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeit ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

    8. Anzuwendendes Recht

    8.1 Personengebundene Daten des Kunden werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) erhoben. Dritten werden sie nur zugänglich gemacht, als dies zur Abwicklung des Vertrages notwendig ist.
    Der TN ist damit einverstanden, von der Arbeitsgemeinschaft Kolping Familienferienstätten aktuelle Informationen und Angebote zu erhalten. Der Verwendung der Kundentaten für Werbezwecke kann jederzeit widersprochen werden.

    8.2 Der TN kann den RV oder Vermittler nur an dessen Sitz verklagen.

    11.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und dem TN, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    11.3 Für Klagen des RV gegen TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.

    Informationen zur Reiserücktrittskosten-Versicherung

    Auch eine gut geplante Reise kann evtl. durch außergewöhnliche Umstände nicht angetreten werden. Damit neben der Enttäuschung nicht auch noch finanzielle Belastungen auf Sie zukommen, werden die vertraglich geschuldeten Rücktrittkosten entsprechend der Allgemeinen Bedingungen für Reiserücktrittskosten-Versicherungen, die nachfolgend abgedruckt sind übernommen. Da Ihnen diese Maßnahme als Teilnehmer nützt, sehen wir obligatorisch den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung vor, die wir Ihnen auch dringend empfehlen. Bitte vermerken Sie auf dem Anmeldeformular, wenn Sie diese Reiserücktrittskosten-Versicherung nicht wünschen.

    Von der STORNIERUNG der Reise muss das Feriendorf Herbstein schriftlich benachrichtigt werden. Hiernach erhalten Sie von uns gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Stornorechnung, die an uns zu zahlen ist. Wenn Entschädigungsansprüche vorliegen, wie z.B.

    – Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung (siehe §1, Nr. 2a der Versicherungsbedingungen)
    – Schaden an Eigentum (siehe §1, Nr. 2 d der Versicherungsbedingungen)

    Reichen Sie bitte zwecks Erstattung bei der TourVers ein:
    – unsere Stornorechnung
    – Reiserücktritts-Versicherungsausweis
    – ärztliches Attest (bei Krankheit)
    – Sterbeurkunde (bei Tod)
    – Buchungs- und Zahlungsbelege

    Bei Reiseabbruch sind die nicht in Anspruch genommenen Leistungen nicht Gegenstand der Reiserücktrittskosten-Versicherung. Die Versicherung wird unmittelbar mit Ihnen abrechnen, unter Abzug des Selbsteinbehalts. Die Stornorechnung ist in voller Höhe an die Feriendorf gGmbH zu zahlen.

    Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung

    Die Versicherung beginnt mit dem Tag der Reisebuchung und gilt für alle Versicherungsfälle bis zum vertraglich vorgesehenen Ende der gebuchten Reise. Die Versicherung ist nicht übertragbar. Sie gilt nur in Verbindung mit der gebuchten Reise und nur für die in der Buchung genannten Personen. Allgemeine Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung (ABRV) bzw. Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen – Auszug.

    §1 Versicherungsumfang

    1. Der Versicherer leistet Entschädigung

    a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten.
    b) bei Abbruch der Reise zusätzlich für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, das An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt.
    c) Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit dem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse zum günstigsten anwendbaren Tarif ersetzt.

    2. Der Versicherer ist im Umfang von Ziff. 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nachgewiesen oist oder der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung objektiv nicht möglich ist oder dem Versicherten nicht zugemutet werden kann:

    a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für 4 Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, daß diese gleichfalls versichert ist;
    b) Impfungsunverträglichkeiten des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist;
    c) Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, des versicherten Ehegatten oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten;
    d) Schaden am Eigentum des Versicherten oder im Falle gemeinsamer Reise, eines der unter b) genannten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.

    Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen, Kosten für Überführung Verstorbener und die Gefahren des Krieges, Aufruhrs, politischer Gewalthandlungen, Unruhen oder von Kernenergie.

    §3 Versicherungswert, Versicherungssumme, Sicherheit

    1. Die Versicherungssumme entspricht dem vollen Reisepreis (Versicherungswert), den der Versicherte zu bezahlen hat. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt; sollten die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der Versicherer auch den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt.

    2. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt. Dieser wird auf 25,– Euro je Person festgesetzt. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20% selbst, mindestens 25,– Euro je Person.